Allgemeine Geschäftsbedingungen von VHA M. Wilms

I. Allgemeines
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten insbesondere für alle Angebote und Vertragsabschlüsse betreffend die Lieferung von Maschinen, Ausrüstungen und Ersatzteilen durch uns. Sie gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen, auch wenn sie von uns nicht besonders bestätigt worden sind. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, Ihnen wird schon jetzt widersprochen. Sämtliche Vertragsvereinbarungen, Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen sowie Zusicherungen von Eigenschaften des Kaufgegenstandes bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten wie z. B. über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sowie Abbildungen sind nur annähernder Art. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen dadurch nicht grundlegend geändert wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unsere Angebote sind für uns freibleibend. Zwischenverkauf ist uns vorbehalten. Der Vertragsabschluss erfolgt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Rechnung. Durch diese werden Gegenstand, Lieferung, Preis und die Bedingungen der Lieferung und Zahlung endgültig bestimmt. Auch mündlich erteilte Bestellungen sind insoweit unwiderruflich. Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Bestellers. Ist der Besteller mit dem bestätigten Inhalt des Vertrages nicht einverstanden, weil er Abweichungen von der Bestellung enthält, so muss er der Bestätigung innerhalb einer Woche nach Zugang widersprechen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Westerstede.II. Preise / Preisbindung
Für den Fall, dass nach Vertragsabschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständliche Ware zum Zeitpunkt ihrer Lieferung sich vom Vorlieferanten verteuern sollte, hat jede der beiden das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzenden Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffene vertragsgegenständliche Ware an die aktuellen Lieferpreise anzupassen. Sollte sich hier keine Eingung ergeben, bleibt es dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vorbehalten, vom Kaufvertrag zurück zutreten. Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Es gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise, wie sie listenmäßig oder anderweitig von uns festgelegt sind.III. Zahlungsbedingungen / Verzug / Rücktritt
Bei Verkäufen von Maschinen richten sich die Zahlungsbedingungen nach den jeweils getroffenen Vereinbarungen. Rechnungsbeträge für Ersatzteillieferungen werden, falls nicht anders vereinbart, per Nachnahme erhoben. Falls auf laufende Rechnung geliefert wird, ist das Zahlungsziel nach Erhalt der Rechnung rein netto. Zahlungen haben grundsätzlich in bar zu erfolgen. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Käu­fer. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Wechselsteuern, Diskont- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig, Protesterhebung eines Wechsels ermächtigt uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückzugeben. Als Rechnungsdatum gilt das Datum der Lieferung oder der Versandbereitschaftsanzeige. Bei Überschreitung von Zahlungszielen werden ohne besondere Mahnung Zinsen in Höhe von 1% p. Monat berechnet. Unser Recht, Schadenersatz wegen Verzugs geltend zu machen, bleibt unberührt. Gegen unsere Zahlungsansprüche kann mit Gegenansprüchen nur aufgerechnet werden, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Abzüge, die nicht schriftlich vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Ist dem Käufer Bezahlung in Teilbeträgen oder durch Wechsel gestattet, so wird der jeweilig offenstehende Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung länger als 10 Tage in Verzug ist. Außerdem sind wir im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Rechts aus Eigentumsvorbehalt unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Kauf­vertrages bleibt hiervon unberührt. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle unseres Rücktritts oder der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die sofortige Abholung und Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes durch uns zu dulden. Verweigert er dennoch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes, so sind wir unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt, eine tägliche Vertragsstrafe von 0,4% des Rechnungswertes der Maschine zu verlangen. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Kaufgegenstandes oder durch spätere erneute Lieferung entstandenen Kosten trägt der Käufer. Durch Sicherheitsleistung kann der Käufer unsere Wiederinbesitznahme abwenden. Bei Rücktritt vom Vertrag hat uns der Käufer für die bis dahin erfolgte Abnutzung der gelieferten Gegenstände zu entschädigen. Die Abnutzung errechnet sich aus 4% p. Monat oder 0,2% p. Arbeitstag ab Lieferung vom ursprünglichen Neuwert der kompletten Maschine. Darüber hinaus ist der Käufer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15% des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, kommt er insbesondere seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und den sich aus unserem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, wird sein Vermögen gepfändet oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Kaufgegenstand. Wir sind berechtigt, sofort seine Herausgabe unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltensrechtes zu verlangen, und zwar ohne dass damit ein Verzicht auf den Kaufpreis verbunden wäre. Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers oder ändern sich dessen rechtliche Verhältnisse, so sind wir berechtigt, unsere Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern und Änderungen der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Vorauszahlungen oder Barzahlung der alten und neu entstehenden Forderungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Falls unserem Verlangen nicht entsprochen wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

IV. Lieferzeit
Wir sind um eine termingerechte Auslieferung des Kaufgegenstandes bemüht. Ein verbindlicher Liefertermin kann jedoch in keinem Falle zugesagt werden. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten, so kann der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Erfolgt auch dann keine Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte des Käufers, insbesondere Schadenersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung, sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur bei ungestörtem Betriebsablauf. Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten (wie z. B. Feuer, Streik, Aussperrung, verspätete Zulieferungen, behördliche Maßnahmen usw.) entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung und Leistung und geben uns außerdem das Recht, unsere Nachlieferung ohne Nachlieferungspflicht einzustellen. Bei Überschreitung der Abruffrist, bei Nichtabnahme zum vereinbarten oder mangels Vereinbarung zum von uns bestimmten Liefertermin sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von zwei Wochen, wahlweise vom Vertrage zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder unsere Rechte auf Erfüllung geltend zu machen. Als Schadensersatz können wir den tatsächlichen entstandenen Schaden, mindestens aber 10% des Kaufpreises verlangen. Teillieferungen sind zulässig. Die Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Teil- oder Lieferung ist ohne Einfluss auf andere Leistungen desselben oder anderer Aufträge.

V. Versand und Abnahme
Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, unabhängig vom Ort der Versendung. Für Beschädigungen und Verlust während des Transportes wird daher keine Haftung übernommen. Hat der Besteller keine besonderen Versandvorschriften erteilt, so versenden wir auf dem nach unserem Ermessen besten Wege. Der Übergang der Gefahr (vgl. Abs. 1) auf den Besteller erfolgt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt. Die Gefahr geht im übrigen schon dann auf den Besteller über, wenn wir ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Versendung gilt zu diesem Zeitpunkt als erfolgt.

VI. Gewährleistung
Der Kaufgegenstand ist ohne jegliche Gewährleistung auch im Hinblick auf sicht- sowie unsichtbare Mängel. Es bleibt uns vorbehalten Nachbesserungen durchzuführen. Sollte dieser Fall eintreten, ist der Besteller verpflichtet den Kaufgegenstand kostenfrei beim Verkäufer anzuliefern und nach Fertigstellung auf eigene Kosten und Risiko wieder abzuholen. Reparaturkosten oder Nachbesserungen die ohne unsere Zustimmung außerhalb unseres Betriebes entstanden sind, gehen nicht zu unseren Lasten. Stellen wir einen Monteur, so hat der Besteller die dadurch entstehenden Kosten (Frachtkosten, Arbeitslohn, Auslösung, Reisekosten etc.) zu tragen. Hilfs- und Be­triebsmittel sowie Hilfskräfte, die vom Monteur für benötigt werden, sind kostenlos zu stellen. Das gilt auch bei Vorführungen und probeweisen Einsätzen. Durch die Vornahme einer Nachbesserung wird keine Garantiefrist in Lauf gesetzt. Ausbesserungsarbeiten an Maschinen und Teilen, für die eine Gewährleistung grundsätzlich nicht besteht, werden von uns sorgfältig ausgeführt. Eine Gewähr dafür, dass der ausgebesserte Gegenstand ebenso einwandfrei wie ein neuer ist, wird indessen nicht übernommen. Für die Zeit der Vornahme von eventuellen Nachbesserungen oder Reparaturen am Kaufgegenstand hat der Käufer keinen Anspruch auf die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges. Wir sind nicht verantwortlich für Fehler und Schäden, die bei Arbeiten unserer Monteure oder Fremdwerkstätten entstanden, die wir mit den Arbeiten beauftragt haben.

VII. Rückgabe verkaufter Ware
Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, behalten wir uns den Rücknahmepreis vor und berechnen 15% Rücknahmekosten. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.

VIII. Probeeinsatz
Bei probeweisem Einsatz oder Vorführungen von unseren Maschinen, entgeltlich oder unentgeltlich, übernehmen wir keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art. Für die Dauer solcher Einsätze gelten unsere Mitarbeiter zwischen uns und dem Besteller oder Vorführungsempfänger und auch im Verhältnis zu Dritten als dem Besteller oder Vorführungsempfänger unterstellt. Der Besteller oder Vorführungsempfänger übernimmt jegliche Verkehrssicherungspflicht während des Einsatzes.

IX. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die wir und die mit uns verbundenen Unternehmen gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Eigentumsvorbehalt wird durch Montage der Ware auf ein Fahrzeug, ein Fundament oder anderweitig nicht hinfällig. Ist der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache geworden, so überträgt der Besteller zur Sicherheit der uns zustehenden Forderungen schon jetzt das Eigentum der neu entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass sie der Besteller für uns verwahren soll. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung; und zwar auch dann, wenn das laufende Konto nicht nur buchungsmäßig, sondern auch tatsächlich vorübergehend ausgeglichen war. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand in ord­nungsgemäßem Zustand zu halten. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Eingriffen oder drohenden Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen und seinerseits alles Erforderliche zu unternehmen, um derartige Eingriffe zu beseitigen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer gegen alle Schäden mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung uns zustehen. Wir sind berechtigt, die Ware von uns aus auf Kosten des Käufers gegen Schäden zu versichern. Diese Kosten gelten als Teil des Kaufpreises. Erteilen wir zwecks Finanzierung des Kaufgegenstandes eine Zustimmung zur Sicherungsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Käufer uns bereits mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem finanzierten Gegenstand. In allen Fällen wird die Übergabe dadurch ersetzt, dass wir dem Käufer diesen zur leihweisen Benutzung im Rahmen seines Betriebes überlassen. Der Eigentumsvorbehalt berechtigt uns im Falle des Zahlungsverzuges zur sofortigen Wiederinbesitznahme des Kaufobjekts. Der Käufer ermächtigt uns für diesen Fall von vornherein zum freihändigen Verkauf der Ware. Falls er uns einen Mindestverkaufspreis vorschreiben will, so ist dieser für uns nur verbindlich, wenn er uns innerhalb zwei Wochen nach Wiederinbesitznahme einen solventen Käufer nachweist, der diesen Mindestpreis zu zahlen bereit ist. Der von uns erzielte Erlös wird dem Käufer mitgeteilt und unter Abzug aller nachgewiesenen Kosten, insbesondere für Reparatur und Vorführung der Maschine, zuzüglich 15 % Verkaufskommission, dem Käufer auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger Mehrerlös verbleibt auf dem Konto des Käufers und dient als Anzahlung auf den weiterbestehenden ursprünglichen Kaufvertrag. Kommt der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht nach und machen wir unseren Eigentumsvorbehalt geltend, so kann in keinem Fall eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. Ist der Besteller gewerbsmäßiger Wiederverkäufer, so darf er den Liefergegenstand im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsrückstand befindet. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, seinen Käufer über das Bestehen unseres Eigentumsvorbehaltes zu unterrichten. Die aus dem Weiterverkauf gegen seinen Käufer entstandenen Forderungen werden schon jetzt vom Wiederverkäufer im Voraus an uns zur Sicherung aller uns dem Wiederver­käufer gegenüber zustehenden Ansprüchen abgetreten, ohne dass es darüber noch einer be­sonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf. Der Wiederverkäufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, diese Forderungen gegen seinen Käufer für unsere Rechnung einzuziehen. Wir sind jedoch berechtigt, den Namen des Käufers zu verlangen, diesem von dem Übergang der Forderung Mitteilung zu machen und Zahlung an uns zu verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend auch für die Lieferung von Ersatzteilen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

X. Reparaturen
Bei Reparaturen verpflichtet sich der Besteller, uns den uneingeschränkten Besitz an dem Reparaturgegenstand einzuräumen und überträgt uns ausdrücklich den Besitz der Reparatursache. Falls an dieser fremde Eigen­tumsrechte bestehen, hat der Besteller dies uns anzuzeigen.

XI. Übertragung
Eine Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

XII. Zusatzbestimmungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sinngemäß auch für unsere Vermietungen, soweit nicht ein Mietvertrag anderes bestimmt. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so soll davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Beteiligten verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen sinngemäß durch wirksame Vereinbarungen zu ersetzen.

XIII. Technische Angaben
Die angegebenen Technischen Daten im Kaufvertrag / Auftragsbestätigung bzw. Rechnung beziehen sich auf auf die angegeben Daten des Herstellers. Hierfür wird keine Gewähr übernommen. Bei Lieferung von Gebraucht-Kranfahrzeugen wird grundsätzlich die technische Dokumentation wie Betriebsanleitung mitgeliefert. Für die Richtigkeit der Unterlagen ist der Verkäufer nicht verantwortlich sondern nur der Hersteller des Kranes bzw. des LKW. Der Käufer bestätigt mit Erhalt der Geschäftsbedingungen, die grundsätzlich der Rechnung beiliegen, die Betriebserlaubnis erhalten zu haben. Gleichzeitig bestätigt der Käufer, mit Erhalt der Geschäftsbedingungen eine Kraneinweisung gem. Vorschrift der BG und des Kranherstellers für das Kranfahrzeug erhalten zu haben.

XIV. Lackierung
Bei einer evtl. durchgeführten Lackierung durch uns, handelt es sich um eine Lackierung an einem gebrauchten zusammengebauten LKW mit Kran. Diese ist nicht mit einer Lackierung eines Neufahrzeuges zu vergleichen. Eine Gewährleistung für die Beschaffenheit und Ausführung der Lackierung ist hier ausdrücklich ausgeschlossen.

XV. Tachostand / Kranstunden / Unfallfahrzeug
Bei den Angaben des Tachostandes und der Kranbetriebsstunden handelt es sich um den abgelesenen Tachostand und die Kranbetriebsstunden. Die Angaben, ob es sich um ein Unfallfahrzeug handelt, beziehen sich auf die Angaben des Vorbesitzers. Hierfür ist eine Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

Postanschrift:
VHA M. Wilms
Pappelstraße 7
26655 Westerstede

Betriebsanschrift:
VHA M. Wilms
An der Wiek 21
26689 Apen